Orientierungsrahmen für die Umsetzung von § 28 Absatz 7 KiTaG – 16 std. Die gesetzlichen Grundlagen für den Bereich der Kindertagesstätten ermöglichen es, neben den qualifizierten Fachkräften auch „Bereuende Hilfskräfte“ – Ergänzungs- und Unterstützungskräfte einzusetzen.
Betreuende Hilfskräfte leisten einen wertvollen Beitrag im Alltag von Kindertages-einrichtungen und stellen eine ergänzende Unterstützung im pädagogischen Alltag dar, ohne dabei die Fachkräfte zu ersetzen. Die Sicherung der pädagogischen Qualität obliegt weiterhin dem qualifizierten Fachpersonal. Betreuende Hilfskräfte müssen über keine formale Qualifikation verfügen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese in der Regel über keine fachlichen Vorkenntnisse verfügen.
In diesem 2-tägigen Fortbildungsangebot wird nach den Empfehlungen zur Kinderschutzfortbildung für Betreuende Hilfskräfte (§ 28 Absatz 7 KiTaG – Sie müssen eine Fortbildung im Bereich des Kinderschutzes absolviert haben oder innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit nachholen) ein gemeinsames Grundverständnis zum Thema von Kinderschutz vermittelt. Dies stärkt vor allem Handlungssicherheit der betreuenden Hilfskräfte im Alltag und liefert einen Einblick in den institutionellen Kinderschutz und Ihrer Rechte.
Die Finanzierung erfolgt mit Fördermitteln im Rahmen der Förderrichtlinie für Veranstaltungen zur Qualifizierung, Aus- und Fortbildung von Fachkräften in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein. Dies gilt jedoch nur für Teilnehmende, die einer Tätigkeit in Schleswig-Holstein nachgehen.

Diese Qualifikation wird an den Standorten Bad Segeberg, Neumünster und Kiel angeboten.
