Langfristige Förderung für Hartz-IV-Kinder mit Lese-Rechtschreibschwäche

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 25. April 2018 eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung getroffen:  Jobcenter müssen Kindern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche auch längerfristig eine Lernförderung bezahlen. Es gehe hier nicht nur kurzfristig um die Versetzung in die nachfolgende Klasse, sondern um lebenslang bedeutsame Kulturtechniken, betonte das BSG in der Urteilsbegründung. Danach sollen die Jobcenter aber jeweils im Einzelfall schauen, welche Förderung angemessen und hilfreich ist (Az: B 4 AS 19/17 R).

„Das ist eine gute Nachricht, denn die notwendige Förderung darf nicht vom Einkommen der Eltern abhängen“, kommentiert Arne Hansen, Leiter des vhs-Lernzentrums Segebergs, das Urteil,  das für mehr soziale Gerechtigkeit sorgen wird.

Hintergrund des Urteils ist eine Klage gegen das Jobcenter, das sich weigerte, die Kosten des Förderunterrichts für ein anerkannt legasthenes Kind einer arbeitslosen alleinerziehenden Mutter zu zahlen.

Das Kind besuchte das vhs-Lernzentrum Segeberg, das sich seit Jahrzehnten der individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sogenannten Teilleistungsschwächen und Lernschwierigkeiten, insbesondere beim Lesen, Schreiben und Rechnen widmet; den Prozess bis vors Bundessozialgericht gebracht und gewonnen hat eine Klein Rönnauer Anwältin.

Kontakt:

Arne Hansen

hansen@vhssegeberg.de

04551-9663-0

 

Langfristige Förderung für Hartz-IV-Kinder mit Lese-Rechtschreibschwäche

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